Generalvollmacht

Generalvollmacht
Generalvollmacht

Die Generalvollmacht

Bei einer Generalvollmacht handelt es sich um eine sehr umfassende Vollmacht an einen Bevollmächtigten. Dieser wird demzufolge auch nicht einfach Bevollmächtigter genannt, sondern Generalbevollmächtigter. Dieser darf in so ziemlich allen Angelegenheiten des Vollmachtgebers vertreten.

Da diese Vollmacht sehr umfangreich ist, muss bei der Erteilung sehr umsichtig vorgegangen werden. Es versteht sich von selber, dass nur äußerst vertrauenswürdige und langjährig bekannte Personen in den Genuss einer Generalvollmacht kommen sollten. Eine missbräuchliche Verwendung einer Generalvollmacht würde einen sehr großen Schaden des Vollmachtgebers bewirken.

Da auch hier Formfreiheit gilt, kann die Generalvollmacht grundsätzlich frei formuliert werden. Jedoch kann es passieren, dass wichtige Details vergessen werden, an welche nicht gedacht wurden. Dieses kann zu schwerwiegenden Komplikationen führen.

Eine Generalvollmacht sollte nicht leichtfertig ausgestellt werden und eignet sich eher für Notfälle. Auch hier ist grundsätzlich eine Befristung möglich. Wenn jedoch eine Generalvollmacht für den Fall gewünscht wird, dass der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit infolge einer Krankheit verliert, dann ist eine Befristung weniger sinnvoll, da nicht abzusehen ist, wann und ob überhaupt die Krankheit geheilt werden kann. In einem solchen Fall sollte möglichst genau definiert werden, wann die Generalvollmacht in Kraft treten soll. Dafür gibt es vielfach eine bewährte Generalvollmacht Vorlage, welche alle notwendigen Textbausteine enthält und mit wenig Aufwand an die persönliche Situation angepasst werden kann. Der Generalvollmacht Vordruck ist meistens so formuliert, dass dieser einwandfrei juristisch ausgelegt werden kann, und eine Anfechtung wenig Erfolg hat.

Arten der Generalvollmacht

Dabei kann in zwei verschiedene Generalvollmachten unterschieden werden, welche auch kombiniert werden können. Zum einen handelt es sich um eine Gesundheitsvollmacht, welche die medizinischen Belange des Vollmachtgebers betreffen. Hierbei sollen medizinische Vorgehensweisen definiert werden, an welche sich das medizinische Personal zu halten hat. Der Generalbevollmächtigte, welcher in einer solchen Generalvollmacht bestimmt wird, hat die Aufgabe, die Einhaltung der Vorgaben und Wünsche des Vollmachtgebers genauestens zu überwachen und steht als Ansprechpartner dem medizinischen Personal zur Verfügung und trifft alle notwendigen Entscheidungen, im Namen des Vollmachtgebers.

Eine weitere Generalvollmacht stellt die Vorsorgevollmacht dar. Diese regelt weitere persönliche Angelegenheiten, welche sich nicht mit medizinischen Themen befassen. so werden die finanziellen Angelegenheiten, aber auch Themen wie Beerdigungswünsche ein Thema sein.

Weiterhin kann diese auch als Überleitung zu einem Testament verstanden werden, worin die letztwilligen Verfügungen des Erblassers formuliert werden. Es kann nämlich in einer Vorsorgevollmacht durchaus auch eine erbrechtliche Regelung frei formuliert werden und ein Nachlassverwalter bestimmt werden. Theoretisch kann also auch der Generalbevollmächtigte nach dem Ableben des Erblassers gleichzeitig Nachlassverwalter werden, wenn diese Regelung enthalten ist.

Auch die Vorsorgevollmacht ist frei formulierbar. Jedoch gibt es auch hier standardisierte Vorlagen und eine Muster Generalvollmacht, von welchen nach Möglichkeit nur wenig abgewichen werden sollte. Jede Abweichung von einem Vollmacht Muster birgt das Risiko, dass eine vormals juristisch saubere Formulierung nach Änderung anfechtbar wird oder sogar nichtig ist.

Bei der Erteilung einer Generalvollmacht ist darauf zu achten, dass diese dann erteilt wird, wenn der Vollmachtgeber noch im Besitz seiner geistigen Kräfte ist. Er muss, juristisch formuliert, geschäftsfähig sein. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte kann von einem Arzt in einem Gutachten bestätigt werden, was bewirkt, dass eine Generalvollmacht im Nachhinein nicht durch andere Beteiligte einer Familie anfechtbar ist.

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